Datenschutzbeauftragte:r
Brauche ich den:die überhaupt?
Das ist eine sehr gute Frage.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat in den Artikeln 37-39 DSGVO einem Datenschutzbeauftragten konkrete Aufgaben zugewiesen:
- - Unterrichtung und Beratung zu Datenschutzvorschriften
- - Überwachung der Einhaltung der DSGVO und des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
- - Zuweisung von Zuständigkeiten
- - Schulung der Mitarbeitenden (falls vorhanden)
- - Beratung und Überwachung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gem. Art. 35 DSGVO
- - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde (Anlaufstelle, Konsultation gem. Art. 36 DSGVO)
Wichtig ist, dass der Datenschutzbeauftragte keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben von der verantwortlichen Person erhalten darf und er ist zu Geheimhaltung und Vertraulichkeit verpflichtet.
Das bedeutet, wenn du einen Datenschutzbeauftragten bestellst, dann darfst du ihm keine Anweisungen bezüglich seiner Datenschutzaufgaben geben. Wenn du dich dazu entschließt, eine mitarbeitende Person deines Unternehmens mit der Aufgabe zu betrauen, genießt diese dann aus diesem Grund einen sehr besonderen und ausführlichen Kündigungsschutz.
Einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen ist daher für viele Unternehmen die bessere Lösung.
Unter bestimmten Voraussetzungen bist du dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen:
- - Wenn du mehr als 20 Mitarbeitende in deinem Unternehmen beschäftigtst
(gem. BDSG-neu, § 38 Abs. 1) - - Wenn du eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von
betroffenen Personen durchführst (gem. Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO) - - Wenn du Daten besonderer Kategorien gem. Art. 9 DSGVO oder personenbezogenen
Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gem. Art. 10 DSGVO verarbeitest
(gem. Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO)
(gem. BDSG-neu, § 38 Abs. 1)
betroffenen Personen durchführst (gem. Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gem. Art. 10 DSGVO verarbeitest
(gem. Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO)